Saupacker vom Erzgebirgsblick


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Rechte des Hundes

Wissenswertes



Die Rechte des Hundes

Richtlinien für den artgemäßen Umgang mit dem Hund

(mit freundlicher Genehmigung vom
CANIS-Zentrum veröffentlicht)


Die Rechte des Hundes wurden in zwei CANIS-Workshops unter
Mitwirkung von Dr. Erik Zimen erarbeitet. Zunächst beleuchtete
man das Tier Hund von allen Seiten und leitete daraus seine
Bedürfnisse ab. Unter Berücksichtigung gesellschaftlicher
Aspekte wurden dann die Rechte des Hundes entworfen.

Die Rechte im Überblick:

Artikel 1 Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer

Artikel 2 Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt
zu Menschen und Hunden

Artikel 3 Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen

Artikel 4 Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den
sozialen Beziehungen

Artikel 5 Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation

Artikel 6 Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung

Artikel 7 Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung

Artikel 8 Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit

Artikel 9 Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem
Wesen entsprechen

Artikel 10 Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen
zu lernen

Artikel 11 Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen,
zu stinken und Flöhe zu bekommen

Artikel 12 Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte,
abwechslungsreiche Ernährung


Präambel

Der Hund stammt vom Wolf ab. Er hat wölfische Wesensmerkmale
und Bedürfnisse. Aufgrund dieser Abstammung hat er die
folgenden Rechte, obwohl er ein Mitglied unserer Gesellschaft ist.
Hundehalter, Züchter und Ausbilder sind aufgerufen, sich diese
Rechte stets gegenwärtig zu halten und sich zu bemühen,
die Achtung dieser Rechte zu fördern und durch fortschreitende
Maßnahmen ihre allgemeine und tatsächliche Anerkennung
und Verwirklichung zu gewährleisten. Denn das Verhalten
eines jeden Hundes wird entscheidend geprägt durch seinen
Menschenpartner.

Artikel 1

Der Hund hat das Recht auf einen sachkundigen Besitzer

Ein sachkundiger Besitzer ist informiert über seine
wölfische Abstammung und die daraus resultierenden Folgen
im Zusammenleben mit seinem Hund. Er informiert sich ferner
über Verhalten, Kommunikation und Erziehung.
Zur Sachkunde gehört auch ein Basiswissen über Gesunderhaltung
und Pflege sowie über die Konsequenzen der Haltung
von Rüde oder Hündin.
Vor Anschaffung eines Hundes ist es unbedingt erforderlich,
sich über die Wesensmerkmale und insbesondere Ansprüche
der jeweiligen Rasse/Rassen umfassend zu informieren,
damit geistiger und körperlicher Unterforderung des Hundes
vorgebeugt wird (vergl. dazu auch Artikel 9).

Artikel 2

Der Hund hat das Recht auf dauerhaften sozialen Kontakt
zu Menschen und Hunden


Dieses Recht setzt räumliche Nähe zu den Sozialpartnern voraus.
Daher ist eine Zwingerhaltung lediglich in Kombination
mit einer überwiegenden Haushaltung tolerabel.
Eine Anbindehaltung ist völlig unangebracht.
Anzustreben ist die Haltung von wenigstens zwei Hunden;
sollte dieses nicht möglich sein, ist zu gewährleisten,
dass der Hund regelmäßig Kontakt zu anderen Hunden hat
(Hundewiese, Welpenspielstunden, Spaziertreffs etc.).

Artikel 3

Der Hund hat das Recht, mit Artgenossen zu spielen


Im Spiel mit anderen Hunden erwirbt der Hund soziale Kompetenz.
Er lernt die Umgangsformen seiner Art kennen (Aktions- und
Reaktionsmuster im sozialen Geschehen). Kommt es im Spiel
zu Vermischungen von verschiedenen Motivationen
(Jagd-, Sexual-, Territorial, Aggressionsverhalten),
muss der Besitzer regulierend in das Spiel eingreifen, um
ritualisierten Verhaltensweisen wie die permante Fixierung
auf Spielobjekte vorzubeugen. Auch im Spiel mit dem Menschen
kann es zu einer derartigen Vermischung der
Antriebe kommen. Häufig testen Hunde im Spiel
ihre Grenzen aus und versuchen, diese zu überschreiten.
Daher muss der Mensch Form, Anfang und Ende des Spieles
bestimmen und es jederzeit kontrollieren können.
Spielen mit Hunden heißt nicht, einen Ball zu werfen
und den Hund hinterherlaufen zu lassen.
Spiel lebt von Abwechslung im Verhalten und nicht
vom Equipment. Spielen mit Hunden bedeutet, miteinander
zu rangeln, zu rennen, sich anzuschauen, sich zu verstecken,
sich gegenseitig zu berühren und Spaß dabei zu haben.

Artikel 4

Der Hund hat das Recht auf Verlässlichkeit in den sozialen Beziehungen


Der Hund ist keine Ware und kein Wegwerfartikel.
Für ihn ist es wichtig, lebenslang in einem stabilen sozialen Gefüge
zu verbringen. Grundsätzlich ist es daher nicht zu tolerieren,
dass der Hund aus diesem Gefüge beliebig herausgerissen wird.
Der Hund braucht eine klare Position innerhalb der Familie.
Diese Position wird zugewiesen durch das Setzen von Grenzen,
innerhalb derer er sich frei und sicher bewegen kann.
Die Reaktionen aller Familienmitglieder auf Grenzüberschreitungen
(= unerwünschtes Verhalten) müssen immer unmittelbar
und angemessen erfolgen.

Artikel 5

Der Hund hat das Recht auf artspezifische Kommunikation

Hunde kommunizieren ausschließlich nichtsprachlich.
Sie setzen ihren Körper ein, um sich einander oder
auch dem Menschen mitzuteilen. Das Erkennen und Deuten
der Körpersprache des Hundes und das Einbringen des
eigenen Körpers in das soziale Zusammenleben,
dient der Kommunikation mit dem Hund.
Dazu gehört das Anfassen und Streicheln,
aber auch die Begrenzung des Hundes. Neben den
köpersprachlichen Signalen sind das Bellen und das Knurren
artspezifische Lautäußerungen, die der Kommunikation dienen.
Bellen kann zum einen Ausdruck von Lebensfreude
und Aufregung sein. Bellen und insbesondere Knurren
können aber auch Warnsignale sein zur Verteidigung des
Territoriums, der Gruppenmitglieder oder seiner selbst.
In diesen Fällen muss der Besitzer gewährleisten, dass es
zu keinen Beißvorfällen kommt (Briefkasten für den Postboten
gefahrlos erreichbar). Ritualisiertes Dauerkläffen
ist vom Besitzer zu unterbinden. Dazu gehört es,
vorausschauend zu handeln, also auch einzukalkulieren,
dass manche Menschen (z. B. Kinder) in falscher Weise
auf Droh- und Warnsignale des Hundes reagieren.

Artikel 6

Der Hund hat das Recht auf körperliche Auslastung

Der Wolf ist ein ausdauernder Traber über weite Strecken.
Auch die meisten Hunde sind aufgrund ihrer Anatomie
in der Lage, täglich zehn bis zwölf Stunden zu laufen.
Daher ist es unbedingt erforderlich, seinen Hund auch
körperlich zu fordern.

Artikel 7

Der Hund hat das Recht auf freie Bewegung

Der Hund sollte überwiegend frei, d.h. unangeleint laufen dürfen.
Nur so kann er weitgehend ungestört die überaus wichtigen
Sozialkontakte zu seinen Artgenossen aufnehmen.
Außerdem ermöglicht ihm der Freilauf die Erkundung
der Umwelt. Damit es immer wieder etwas Neues für den Hund
zu erforschen gibt (er hat ein Bedürfnis nach Abwechslung
und Vielseitigkeit), sollten die Spaziergänge
oft in unterschiedlichen Gebieten stattfinden.

Artikel 8

Der Hund hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit


Alle Arten von Quälereien und Misshandlungen sind
ohne Ausnahme unzulässig. Hunden dürfen unter keinen
Umständen körperliche Defekte angezüchtet werden
(Qualzucht z. B. bei Shar-Pei, Bulldoggen, Pekinesen, Toyrassen).
Bei züchterischen Maßnahmen dürfen genetische Defekte
nicht in Kauf genommen werden.
Ein körperlicher oder genetischer Defekt kann auch darin
bestehen, dass Hunde nur noch eingeschränkt in der
Lage sind zu kommunizieren (extreme Faltenbildung im Gesicht).
Vom Kauf solcher Hunde sollte abgesehen werden!
Hunde haben ein Recht auf tiermedizinische Hilfe
bei Krankheit und Schmerzen. In aussichtslosen Situationen
ist hiervon auch das Recht umfasst, vor weiteren Leiden
bewahrt zu bleiben. Der Besitzer hat in diesem Fall dafür
Sorge zu tragen, dass der Hund fachgerecht eingeschläfert wird.
In die körperliche Unversehrtheit des Hundes kann eingegriffen
werden, wenn eine Kastration sinnvoll ist.
Eine Kastration ist auch ohne tiermedizinische Indikation
immer dann sinnvoll, wenn ansonsten ein anderes Recht des Hundes
(z. B. das Recht auf freie Bewegung - Artikel 6)
erheblich eingeschränkt werden würde.

Artikel 9

Der Hund hat das Recht auf Aufgaben, die seinem Wesen
entsprechen


Bei Gebrauchshunden wie Jagd-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-
oder Schlittenhunden muss der Besitzer eine weitgehend
anlagegerechte Beschäftigung seines Hundes sicherstellen
oder zumindest entsprechende Ersatzbeschäftigungen
für seinen Hund organisieren. Ist dies nicht möglich, muss von
der Anschaffung eines solcherart spezialisierten Hundes
abgesehen werden. Die wesensgerechte Beschäftigung darf nicht
dazu führen, dass andere Individuen in konkrete Gefahr geraten.
Dies ist aber insbesondere bei Hunden mit einer angezüchteten,
gesteigerten Aggressivität und/oder Verteidigungsbereitschaft
der Fall. In dicht besiedelten Gebieten gehen die
erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwangsläufig
zu Lasten einer artgerechten, den Bedürfnissen entsprechenden
Haltung dieser Hunde (z. B. kann ihnen der erforderliche
Freilauf nicht in ausreichendem Maße geboten werden).
Zucht und Haltung dieser Hunde stellen in Deutschland
damit ein ernsthaftes Problem dar.

Artikel 10

Der Hund hat das Recht, durch eigene Erfahrungen
zu lernen


Nichts kann die eigenen Erfahrungen ersetzen, die insbesondere
ein junger Hund machen kann. Der Besitzer muss daher
bereits seinen Welpen frühzeitig mit möglichst vielen
Umweltkonstellationen vertraut machen. Dies dient
auch der Vermeidung von „Fehlprägungen“
(z.B. Jagd auf Jogger, Radfahrer, laufende Kinder).
Es gilt, den Hund in seinem Lern- und Reifungsprozess
zu unterstützen und zu leiten. Ziel muss es sein,
dass der Hund seine Grenzen kennt, zwischen Spiel und Ernst
klar unterscheiden und aggressives Verhalten kontrollieren
kann, um sich in einer Vielzahl von Situationen
angemessen zu verhalten und in seiner Umwelt sicher
und souverän zu bewegen.

Artikel 11

Der Hund hat das Recht, sich schmutzig zu machen,
zu stinken und Flöhe zu bekommen


Aufgrund der wölfischen Abstammung sind bestimmte
Verhaltensweisen und Bedürfnisse vorhanden:
- sich in Aas/Gülle zu wälzen
- in Schlammlöcher zu springen
- Löcher zu buddeln
- Mäuse auszugraben usw.

Derartiges Verhalten hat für den Hund einen hohen Stellenwert.
Der Besitzer muss es tolerieren.
Diese Forderung entbindet den Besitzer aber nicht von
seiner Verantwortung, für die Gesunderhaltung seines Hundes
zu sorgen (Impfungen, Wurmkur, Floh/Zeckenbehandlung etc.).

Artikel 12

Der Hund hat das Recht auf art- und bedarfsgerechte,
abwechslungsreiche Ernährung


Hunde haben ein großes Ernährungsspektrum, dazu gehören
u.a. Aas, Essensreste, Knochen, Schlachtabfälle oder Exkremente.
Eine ausschließliche Ernährung durch Hundefutter
senkt die Lebensqualität eines Hundes.

Schluss

Der Hund ist ein Hund!

Gleichwohl läuft er in unserer Gesellschaft Gefahr,
nur noch an den menschlichen Ansprüchen gemessen zu werden.
Die vorgenannten Rechte sollen einen Beitrag dazu leisten,
den Hund als Tier mit wölfischen Bedürfnissen zu sehen,
wertzuschätzen und zu lieben.





Die Teilnehmer dieses Workshops und damit die Verfasser
von „Die Rechte des Hundes” sind:

Dorothea Bakir, Werner Biereth, Sieglinde Bürger,
Rainer Dorenkamp, Nina Egger, Jens Eikelmann, Monika Germann,
Sabine Gerteis, Ute Heberer, Agnes Hillmer, Sonja Jürgens,
Tanja Kittelmann, Christina Landmann, Andrea Mansfield,
Melanie Metz, Simone Müller, Eva Näher, Daniel Ney,
Tina Oldenburg, Peter Przybilla, Helga Schüller,
Dr. Ulrike von Wardenburg, Sylvia Werner
und Dr. Erik Zimen



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