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Wissenswertes
Hunde - Recht
Als Hundehalter mit dem Gesetz
in Konflikt zu kommen ist bei der
sehr unterschiedlichen Rechtslage
in Deutschland leicht möglich.
Durch die Aufsplitterung der ganz unterschiedlichen Gesetze
auf Bund, Länder und Gemeinden
wird es reisefreudigen Hundehaltern
nicht einfach gemacht,
sich immer gesetzeskonform zu verhalten.
Grundsätzlich gilt:
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Diese Ausführungen sollen nur einen groben Überblick
geben, um auf verschiedene Zusammenhänge
hinzuweisen,
die in allen Bundesländern zumindest ähnlich sind.
Die Bundesgesetze sind natürlich für alle gültig.
In den einzelnen Ländern kommt
es dann aber bereits zu mehr oder weniger
wesentlichen Unterschieden.
Für den einzelnen Hundehalter ist es deshalb wichtig,
die einzelnen Gesetze u. Verordnungen
in seinem Bundesland,
der Stadt oder Gemeinde nachzulesen.
Die meisten Gesetze und Verordnungen
sind in der Regel im Internet veröffentlicht.
Es kommt aber darauf an,
mit den jeweiligen Verordnungen auch richtig
umgehen zu können.
Besonders schwierig wird es dann,
wenn allgemeine Formulierungen in bestimmten
Verordnungen subjektiv interpretiert
werden können.
1. Grundsätzliches
1.1. Das Rechtsstaatsprinzip
/ Art. 20 (3) GG
In der Bundesrepublik Deutschland
gilt das Rechtsstaatsprinzip für die Verwaltung.
Was ist darunter zu verstehen?
Der Staat, genauer genommen die Exekutive,
darf nur auf der Grundlage eines Gesetzes tätig werden.
Es darf also nicht ohne ein Gesetz gehandelt werden.
Alles was nicht im Gesetz steht,
kann nicht mit einer Sanktion belegt werden.
Gleichzeitig bedeutet das aber auch,
dass eine staatliche Einrichtung keine Maßnahme
treffen darf,
die gegen das Gesetz verstößt.
Einige ausgewählte
Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind:
Das bedeutet für die Exekutive:
Schutz vor willkürlicher Freiheitsbeschränkung
(förmliches Recht i.V.m. Art. 2 GG
u. Art.104 GG)
Die Eingriffsmaßnahmen des Staates
müssen vorhersehbar
und berechenbar sein.
1.2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(nach Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG)
Staatliches Handeln
muß sich an Menschlichkeit und Gerechtigkeit
orientieren. Hieraus leitet sich
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ab.
(Übermaßverbot)
Durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
soll der Bürger vor
übermäßigen Eingriffen des Staates
in seine Grundrechte oder seine Handlungsfreiheit
geschützt werden.
1.3. Das Opportunitätsprinzip
(§ 12 ASOG, § 35 (1) OWiG)
Die Ordnungsbehörden und die Polizei
treffen ihre Maßnahmen
nach pflichtgemäßen Ermessen.
Dadurch wird es einer Behörde ermöglicht,
im Rahmen der Gesetze und Verordnungen
der Lage angepasst, also angemessen zu reagieren.
Der Bürger hat ein Recht
auf eine fehlerfreie Ermessensausübung
der Behörden.
Ziel der Ermessensausübung ist eine
optimale Gefahrenabwehr.
Es wird unterschieden in Entschließungsermessen
und Auswahlermessen.
Der Bürger kann gegen Ermessensfehler
einer Behörde rechtlich vorgehen.
Ordnungswidrigkeit
§1 (1) OWiG
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige
, vorwerfbare Handlung
nach dem Tatbestand eines Gesetzes.
Eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße
geahndet.
1.4. Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrigkeiten
werden differenziert nach:
Mündliche Verwarnung:
Der Tatbestand ist unbedeutend.
Es erfolgt eine mündliche Verwarnung
ohne Verwarnungsgeld.
Geringfügige Ordnungswidrigkeit:
Der Tatbestand wird als
geringfügige Ordnungswidrigkeit in einem Gesetz
oder einer Verordnung eingestuft.
Das Verwarnungsgeld beträgt bis zu 35,- Euro.
Voraussetzung ist,
dass der Betroffene die Verwarnung annimmt
und zahlungswillig ist.
Anzeige:
Der Tatbestand ist nach dem Gesetz
als schwerwiegend einzuordnen.
Das Bußgeld beträgt mehr als 35,- Euro.
Anzeigen erfolgen auch, wenn dem Betroffenen
eine geringfügige Ordnungswidrigkeit
nachgewiesen wird,
er aber die Verwarnung ablehnt.
Bestimmte Tatbestände sind z.B. in Berlin
grundsätzlich als schwerwiegend
anzusehen.
Dazu gehören:
Listenhunde z.B. Pit-Bull,
American Staffordshire Terrier, Bullterrier,
Tosa Inu sowie deren Kreuzungen
ohne grüne Plakette,
unangeleint u. ohne beißsicheren Maulkorb.
Die Bußgelder werden in diesen Fällen gesondert festgelegt.
( bis zu 1000,-Euro)
Verwarnungsgelder für geringfügige Ordnungswidrigkeiten
sind in der Regel
in Tatbestandskatalogen
(z.B. im Berliner Verwarnungsgeldkatalog)
festgeschrieben.
1.5. Das Rechtsschutzsystem
Jede staatliche Maßnahme
kann durch Gerichte überprüft werden.
Nach Art. 103 (3) GG darf niemand wegen eines Vergehens
mehrmals bestraft werden.
1.6. Beschwerdemöglichkeiten für den Bürger
Es sind möglich:
Widerspruch - Dienstaufsichtsbeschwerde - Petition -
Klärung eines Streitfalles vor dem Gericht.
In diesem Zusammenhang ist der Straftatbestand
der Verfolgung von Unschuldigen
von besonderer Bedeutung.
1.7. Beispiel für die Befugnisse einer Behörde
im Land Sachsen:
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten
(Ordnungswidrigkeiten-
Zuständigkeitsverordnung – OWiZuVO)
2. Gesetze und Verordnungen
Bundesgesetze
TierSchHuV: Tierschutz-Hundeverordnung ,
Auszüge: Hundehaltung,
Zwingerhaltung,
Haltung im Freien,
Fütterung u. Pflege,
Ordnungswidrigkeiten
BGB § 833 Haftung des Tierhalters
"Wird durch ein Tier ein Mensch getötet
oder der Körper oder die Gesundheit
eines Menschen verletzt
oder eine Sache beschädigt,
so ist derjenige,
welcher das Tier hält, verpflichtet,
dem Verletzten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen."
BGB § 90a Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze geschützt.
Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden,
soweit nicht etwas anderes
bestimmt ist.
BGB / Welpenkauf, Gewährleistungsansprüche
Arbeitet ein Hundezüchter
planmäßig gegen Entgelt für den Welpenmarkt,
ist er als Unternehmer tätig.
Eine Gewinnerzielungsabsicht
muß nicht vorliegen.
In solchen Fällen können Gewährleistungsansprüche
nicht ausgeschlossen werden.
Dazu gehören: A
nspruch des Käufers auf Nacherfüllung,
auf Minderung des Kaufpreises u. auf Rücktritt.
(Quelle: Rechtsanwältin Claudia Marienfeldt,
Stellungnahme i. A. des VDH)
Tierschutzgesetz
Auszüge: Tierhaltung,
Töten von Tieren,
Zucht, Halten von Tieren, Handel mit Tieren,
Straf- u. Bußgeldvorschriften
Beispiel: § 11b (1)
Es ist verboten, Wirbeltiere zu züchten
oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen
zu verändern,
wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei der Nachzucht,
den bio- oder gentechnisch veränderten Tieren
selbst oder deren Nachkommen
erblich bedingt Körperteile oder Organe
für den artgemäßen Gebrauch fehlen
oder untauglich oder umgestaltet sind
und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
(2) Es ist verboten,
Wirbeltiere zu züchten oder durch bio-
oder gentechnische Maßnahmen zu verändern,
wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei den Nachkommen
a) mit Leiden verbundene
erblich bedingte Verhaltensstörungen
auftreten oder
b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen
bei ihnen selbst
oder einem Artgenossen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden
oder Schäden führt oder
c) deren Haltung nur unter Bedingungen
möglich ist,
die bei ihnen zu Schmerzen
oder vermeidbaren Leiden oder
Schäden führen.
HundVerbrEinfG:
Gesetz zur Beschränkung
des Verbringens oder der Einfuhr
gefährlicher Hunde
in das Inland
HundVerbrEinfVO:
Verordnung über Ausnahmen
zum Verbringungs- und Einfuhrverbot
von gefährlichen Hunden
in das Inland
TollwV 1991 Verordnung zum Schutz gegen
die Tollwut /
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Kennzeichnung
Es ist verboten,
Hunde außerhalb geschlossener Räume
frei laufen zu lassen
oder mit sich zu führen,
wenn sie nicht ein Halsband,
einen Gurt oder
ein sonstiges Hundegeschirr tragen,
auf oder an dem Name und Anschrift
des Besitzers angegeben sind
oder an dem eine Steuermarke
befestigt ist.
Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten
Grundstücken,
von denen sie nicht entweichen können,
und für Jagdhunde
bei jagdlicher Verwendung.
GeflPestSchV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
Ordnungswidrig im Sinne des § 76
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b
des Tierseuchengesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1
nicht sicherstellt,
dass ein Hund oder eine Katze
nicht frei umherläuft
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich,
daß seine Sicht und das Gehör
nicht durch die Besetzung,
Tiere, die Ladung, Geräte
oder den Zustand des Fahrzeugs
beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen,
daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann
sowie die Ladung und Besetzung
vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung nicht
leidet. ........
§28 Tiere
(1) Haus- und Stalltiere,
die den Verkehr gefährden können,
sind von der Straße fernzuhalten.
Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von
geeigneten Personen begleitet sind,
die ausreichend auf sie
einwirken können. Es ist verboten,
Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen.
Von Fahrrädern aus
dürfen nur Hunde geführt
werden.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
BauNVO / Baunutzungsverordnung
(Inhalt:
Beschränkungen für gewerbliche Betriebe/
Betr.gewerbl. Hundezucht)
Landesgesetze
ausführlich Landesgesetze aller
Bundesländer:
Beispiel: das gesamte Landesrecht Sachsen-
alle Vorschriften schnell und aktuell:
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
(GefHundG)
Durchführungsverordnung zum GefHundG
Verwaltungsvorschrift zum GefHundG
(VwVGefHunde)
Das Sächsische Naturschutzgesetz SächsNatSchG
Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen SächsWaldG
Das Sächsische Landesjagdgesetz SächsLJagdG
Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung –
(SächsImSchZuVO)
"Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Tiere so hält,
daß ein anderer durch Immissionen,
die durch die Tiere hervorgerufen werden,
mehr als nur geringfügig
belästigt wird."
Gesetze von Städten und Gemeinden
(Inhalt: u.a. - gefährliche Hunde -
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht -
Leinen- und Maulkorbzwang )
Bestimmungen öffentlicher u. privater Einrichtungen
Für die Tierhaltung in Mietwohnungen
gelten die Bestimmungen des Mietvertrages.
Saupacker sind keine Kleintiere.
Die Haltung von Saupackern in Mietwohnungen
ist wegen zu
erwartender
Nachbarschaftsstreitigkeiten problematisch.
Gerichtsurteile
Verhalten des Herrchens macht Hund gefährlich,
Bell- und Krähzeiten:
Themen: Scheidung, Wohnen, Nachbarschaftsstreit (Lärm),
Hundehalterhaftung, Straßenverkehr, Jagd,
Hund u. andere Tiere
über die Verfassungsbeschwerde gegen das
Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
fahren will, sollte daran denken, dass seit 2004 für Tiere
Ausweispflicht bei der Reise ins EU-Ausland besteht.
Legende:
GG
-Grundgesetz
OWiG
-Ordnungswidrigkeitengesetz
BGB
-Bürgerliches Gesetzbuch
Text auf Sachsen abgeändert
mit freundlicher Genehmigung von
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